Bei der Bestimmung des § 107 Abs 4 lit b BSVG, wonach Zeiten gemäß Abs 1 Z 1 leg cit nicht als Ersatzzeiten gelten, wenn während dieser Zeiten eine Erwerbstätigkeit bzw Beschäftigung ausgeübt wurde, die gemäß § 4 Abs 1 LVZG Pflichtversicherung nicht begründet hatte, handelt es sich um eine Ausnahme von § 170 Abs 1 BSVG. Die Entscheidung des OLG Wien SSV 22/23, die eine Ersatzzeitenanrechnung ohne Berücksichtigung des § 4 Abs 1 Z 1 LZVG bejahte, ist insofern überholt, weil gerade sie zur Neufassung des § 107 Abs 4 lit b erster Satz BSVG Anlaß gab.
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