RS0042581 – OGH Rechtssatz
Die Ansprüche aus verschiedenen Schadensereignissen (hier: betreffend denselben Mietgegenstand) sind getrennt zu bewerten, wenn es um Fragen der sachlichen Zuständigkeit, der Gerichtsbesetzung, der Zulässigkeit von Rechtsmitteln oder um die Beschränkung der Berufungsgründe gemäß § 501 ZPO geht.