RS0070323 – OGH Rechtssatz
Es könnte auch die vom Vermieter angestrebte Umwidmung der Förderungsmittel von Erhaltungsmaßnahmen und Verbesserungsmaßnahmen zu einer Korrektur der Mietzinserhöhung im Sinne des § 19 Abs 3 MRG führen; daß über die tatsächliche Verwendung der Förderungsmittel erst mit der Endabrechnung der Förderungsbehörde entschieden wird, ist jedoch kein Grund, sie im laufenden Verfahren über die Mietzinserhöhung gemäß § 18 MRG nicht zu berücksichtigen. § 39 Abs 2 WSG idF des BGBl 1985/559 schreibt vielmehr vor, (schon) bei einer Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß den §§ 18 ff MRG in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs 1 Z 5 MRG auf die aus der Förderung resultierenden Darlehensrückzahlungen Bedacht zu nehmen. Dies soll, wie der Hinweis auf § 18 Abs 1 Z 5 MRG besagt, nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 ZPO geschehen.