JudikaturOGH

RS0043980 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. September 1991

Der Ansicht, daß eine Partei vor der Zustellung der Endentscheidung einen Rekurs erhebt, mit diesem bei sonstigem Verlust den vorbehaltenen Rekurs verbinden müsse, kann nicht gefolgt werden, spricht doch § 515 ZPO nur davon, daß die Parteien ihre Beschwerden mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen können, nicht aber, daß sie dies tun müßten.

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