Der Begriff "Andenken" (als Teil des Ausnahmetatbestandes "in Andenkenläden") ist mit Rücksicht darauf, daß die Verkaufstätigkeit an Sonntagen und Feiertagen zur Betreuung der Kunden im jeweils im erforderlichen Ausmaß erlaubt ist, funktionell zu sehen. Die Ausnahmebestimmung beruht vor allem auf der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs 1 Z 2 ARG, wonach durch Verordnung Ausnahmen von der Wochenendruhe und Feiertagsruhe für Tätigkeiten zugelassen sind, wenn diese im Hinblick auf Erfordernisse des Fremdenverkehrs notwendig sind, Entscheidend für die Beurteilung eines Geschäftes als Andenkenladen ist daher das Bedürfnis des reisenden Publikums, beim Besuch einer bestimmten Sehenswürdigkeit etwas zur Erinnerung zu kaufen, was sich auf den besuchten Ort bezieht. Die Warenstruktur eines Andenkenladens an einem Bergsee oder in einem Wallfahrtsort wird ganz anders sein als die Warenstruktur eines Geschäftes in der Wiener Staatsoper, das als Souvenirgeschäft opernspezifische Artikel anbietet.
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