RS0066099 – OGH Rechtssatz
Die in § 25 KWG genannten "anderen Rechtsvorschriften für Kreditunternehmungen" sind - sieht man von den in Vollziehung des KWG erlassenen oder noch zu erlassenden (Rechtsverordnungen) Verordnungen des Bundesministers für Finanzen ab - lediglich jene Rechtsvorschriften, die sich auf den Kompetenztatbestand des Geldwesens, Kreditwesens und Bankwesens in Art 10 Abs 1 Z 5 B-VG gründen. Daß das KartG 1988, das die Sicherung der Wettbewerbsfreiheit durch Reglementierung von Beschränkungen des Wettbewerbs unter wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmen zum Inhalt hat (vgl §§ 10 ff KartG 1988), keine kreditwesenrechtliche Vorschrift ist und daher auch nicht zu den Rechtsvorschriften im Sinne des § 25 Abs 2 KWG zählt, bedarf keiner weitwendigen Erörterungen.