JudikaturOGH

RS0076442 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2022

Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen ist mangels gegenteiliger spezieller Gesetzesanordnung auf der Sachverhaltsgrundlage im Entscheidungszeitpunkt nicht aber auf jener im Antragszeitpunkt zu fällen.

Rückverweise