JudikaturOGH

RS0072413 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. September 1991

Die Nichtbefolgung einer von einer unzuständigen Stelle (nämlich vom Ausschuß statt der gemäß § 26 Abs 2 RAO zuständigen Abteilung des Ausschusses) erlassenen Weisung macht den Rechtsanwalt keinesfalls disziplinär verantwortlich.

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