JudikaturOGH

RS0097954 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 1991

Das österreichische Verfahrensrecht kennt keine Beweisregel, derzufolge einem Zeugen, dem die Bestimmung des § 153 StPO vorgehalten wurde, stets die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.

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