JudikaturOGH

RS0052839 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 1991

Hat der Arbeitgeber durch das Vorenthalten des Entgelts den gerechtfertigten vorzeitigen Austritt des Lehrlings ausgelöst und damit die Bedingungen für das reale Entstehen seiner Weiterbeschäftigungspflicht vereitelt, ist der Lehrling so zu stellen, als ob die Behaltepflicht und damit der Kontrahierungszwang des Arbeitgebers tatsächlich eingetreten wäre. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, sich durch das Provozieren eines vorzeitigen Austritts des Lehrlings - insbesondere knapp vor Ende der Lehrzeit - den finanziellen Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Abschlußpflicht nach § 18 Abs 1 BAG zu entziehen.

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