Bei der Berechnung des Beginns des Laufes der Verfallsfrist ist nicht auf die allgemein günstigere Norm (hier: § 1154 Abs 3 ABGB), sondern auf die für den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer objektiv in concreto günstigere Norm abzustellen. Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Meinung des betroffenen Arbeitnehmer an; es ist vielmehr nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben zu prüfen. (hier: Beginn der Fälligkeit nicht mit Tag der Entlassung).
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