RS0083764 – OGH Rechtssatz
Die Pflicht des Arbeitgebers zur Abmeldung eines Arbeitnehmers gemäß § 33 Abs 1 ASVG betrifft eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 Z 1 ASVG, über die gemäß den §§ 409 und 410 ASVG der zuständige Versicherungsträger im Verwaltungsverfahren zu entscheiden hat. Ein Anspruch auf "Berichtigung" der Krankenkassenabmeldung gehört daher nicht auf den Rechtsweg.