JudikaturOGH

RS0021116 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
Gewährleistungsrecht
11. Januar 2024

Haben die Parteien vereinbart, daß der Pächterin das Pachtobjekt aus eigener Wahrnehmung bekannt sei und sie gegenüber dem Verpächter auf jegliche Gewährleistung verzichte, insbesondere was die Beschaffenheit des Pachtobjektes und des mitverpachteten Inventars betreffe, so erstreckt sich ein solcher Gewährleistungsverzicht grundsätzlich auch auf geheime Mängel. Der Verpächter könnte sich nur dann nicht auf den Verzicht berufen, wenn bestimmte Eigenschaften zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen worden wären, oder wenn es sich um Mängel handeln würde, welche die Sache von vornherein völlig unbrauchbar machen.

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