JudikaturOGH

RS0038747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juli 1991

Ein Rechtsanwalt muß stets mit seiner zumindest vorübergehenden Verhinderung rechnen und hat dafür Sorge zu tragen, daß die während dieser Zeit zu wahrenden Fristen eingehalten werden können, damit seinen Mandanten kein Nachteil aus einer Fristversäumnis erwächst. Dieser allgemeine Grundsatz erfährt im § 11 Abs 2 RAO für den Fall der Kündigung des Vollmachtsverhältnisses durch den Rechtsanwalt nur eine spezielle Regelung.

Rückverweise