Der Anspruch auf die Naturalleistungen steht dem Betriebsrat (bzw dem Wahlvorstand oder nach § 84 Abs 1 ArbVG dem Zentralbetriebsrat) als ganzes zu und dient dem Zweck, dem Betriebsrat die Durchführung seiner Befugnisse, deren Träger materiellrechtlich die Belegschaft des Betriebes bzw des Unternehmens ist, zu erleichtern. Für eine nicht dem Betriebsrat als (regelmäßiges) Kollegialorgan zuzurechnende Tätigkeit wie etwa der einer Fraktion ist der Betriebsinhaber zur Beistellung von Sacherfordernissen nach § 72 ArbVG nicht verpflichtet.
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