Ein einzelnes Mitglied des Betriebsrates übt die von diesem wahrzunehmenden Rechte der Belegschaft nur aus, wenn sich sein Handeln im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereiches in irgendeiner Weise auf eine zumindest vorherige schlüssige Betrauung oder nachträgliche Genehmigung durch das gesamte Kollegialorgan zurückführen läßt. Das kann nach den Umständen des Einzelfalls auch für die gemeinsame Tätigkeit mehrerer Betriebsratsmitglieder zutreffen, die einer wahlwerbenden Gruppe (vgl § 69 Abs 4 ArbVG) angehören, ist aber bei Handlungen und Äußerungen, mit denen mehrere Betriebsräte einer wahlwerbenden Gruppe nach außen hin nicht im Namen des Betriebsrates, sondern als "Fraktion" auftreten, in aller Regel nicht der Fall.
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