JudikaturOGH

RS0047561 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 1996

Zinsenerträge von im Sinne der §§ 230 ff ABGB fruchtbringend angelegtem Mündelgeld sind auf den Unterhalt (Unterhaltsbedarf) des Kindes voll, nicht um die "Geldinflationsrate" vermindert, anzurechnen.

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