Eigeneinkommen des Kindes vermindert seinen gesamten (in Geld und Betreuung im weitesten Sinn bestehenden) Unterhaltsanspruch; es kommt daher im Zweifel gleichteilig auch dem betreuenden Elternteil zugute, ohne dass es auf die tatsächliche Einforderung oder Zahlung als "Kostgeld" ankommt.
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