Stützen die in gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang (Mutter - Tochtergesellschaft oder Schwestergesellschaften) stehenden Klägerinnen ihre Abwehransprüche auf einen (gemeinsamen?) urheberrechtlichen Schutz sogenannter "Displayformen", macht dies aus ihnen noch keine einheitliche Streitpartei, zumal nach österreichischem Urheberrecht gemäß § 11 Abs 2 UrhG jeder Miturheber für sich berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
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