RS0059242 – OGH Rechtssatz
Eine Säumigkeit des Rechtsmittelgerichtes (OLG als Beschwerdegerichtes) liegt nicht vor, solange ein Rechtsmittelverfahren (mangels Vorlage des Rechtsmittels noch) gar nicht anhängig ist. Insoweit kann allerdings eine - im Wege des § 15 StPO zu prüfende - Säumigkeit des Erstgerichtes gegeben sein.