JudikaturOGH

RS0059242 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2022

Eine Säumigkeit des Rechtsmittelgerichtes (OLG als Beschwerdegerichtes) liegt nicht vor, solange ein Rechtsmittelverfahren (mangels Vorlage des Rechtsmittels noch) gar nicht anhängig ist. Insoweit kann allerdings eine - im Wege des § 15 StPO zu prüfende - Säumigkeit des Erstgerichtes gegeben sein.

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