RS0050149 – OGH Rechtssatz
Ansprüche auf Herausgabe des Gewinns gemäß § 87 Abs 4 UrhG und der zur Vorbereitung erhobene Rechnungslegungsanspruch gemäß § 87 a UrhG können im Amtshaftungsweg nicht verfolgt werden, wenn der urheberrechtliche Eingriff durch Organe in Vollziehung der Gesetze erfolgt ist.