RS0085990 – OGH Rechtssatz
Der eindeutige Gesetzeswortlaut, der die Pauschalanrechnung bloß zuläßt, wenn die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückliegt und überdies (im § 140 Abs 9 BSVG) nur für diese Fälle eine Regelung für die Ermittlung des Einheitswerts trifft, verbietet es, auf einen aus den Gesetzesmaterialien allenfalls hervorleuchtenden abweichenden Willen des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen.