JudikaturOGH

RS0087187 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 1991

Von Bedeutung für die Berechtigung des in einem Finanzverfahren Angeklagten, die Ausschöpfung sämtlicher für die Beurteilung der Schuldfrage relevanten Beweisquellen unter der Sanktion der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO begehren zu können, erscheint, daß in dem zur Abgabenfestsetzung führenden Verfahren - namentlich im Bereich der Zuschätzung nach § 184 BAO - der das Strafverfahren beherrschende Zweifelgrundsatz (in dubio pro reo) nicht gilt, der übrigens im § 98 Abs 3 FinStrG für das Verfahren vor der Finanzstrafbehörde ausdrücklich normiert ist.

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