RS0053351 – OGH Rechtssatz
Durch die Formvorschrift des § 32 Abs 1 VBG ("nur schriftlich mit Angabe des Grundes") werden nicht Dritte geschützt, sondern lediglich der Gekündigte, der Klarheit darüber erhalten soll, welcher Sachverhalt als Kündigungsgrund in Wahrheit geltend gemacht wird. Die Formvorschrift des § 32 Abs 1 VBG steht daher einer nur am Empfängerhorizont orientierten Auslegung der Kündigung nicht entgegen.