RS0101903 – OGH Rechtssatz
Die (zu Unrecht in das Urteil aufgenommene) abweisliche Entscheidung über die vom Verfallsbeteiligten beantragte Ausfolgung eines verfallsbedroht gewesenen Betrages stellt - anders als die Anordnung oder Ablehnung der Nebenstrafe des Verfalls (§ 443 Abs 2 StPO) - keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung anfechtbaren Teil des urteilsmäßigen Strafausspruches dar.