JudikaturOGH

RS0101903 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juni 1991

Die (zu Unrecht in das Urteil aufgenommene) abweisliche Entscheidung über die vom Verfallsbeteiligten beantragte Ausfolgung eines verfallsbedroht gewesenen Betrages stellt - anders als die Anordnung oder Ablehnung der Nebenstrafe des Verfalls (§ 443 Abs 2 StPO) - keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung anfechtbaren Teil des urteilsmäßigen Strafausspruches dar.

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