Durch die Vorschriften des § 29 UrhG wird das dem Urheber nach Vertrag oder Gesetz zustehende Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nicht berührt.
…oder Gesetz zustehende Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nicht berührt (§ 30 Abs 2 UrhG; 7 Ob 554/91 = RIS Justiz RS0077747). 2. Der Vertragsrücktritt nach § 918 ABGB wirkt grundsätzlich ex tunc (Nachweise bei Binder/Reidinger in Schwimann , ABGB³ § 918 Rz…
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