RS0081093 – OGH Rechtssatz
Die Prozeßkosten zwischen Vertragspartnern aufgrund eines Fehlens des vertragserrichtenden Versicherungsnehmer sind nicht als Kosten des Rechtsschutzes nach § 150 VersVG bzw nach Art 3 Abs 6 lit a AVBV anzusehen, weil sie nicht der Abwehr des von einem Dritten gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Anspruches dienten. Es handelt sich vielmehr um einen den Verkäufern durch das Versehen des Versicherungsnehmers verursachten Vermögensschaden. Für diese Kosten gilt daher die sachliche Begrenzung der Haftung des Versicherers durch die Versicherungssumme.