JudikaturOGH

RS0071703 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1991

Bei Versagung einer Bestätigung über die gemäß § 2 RAO vorgeschriebene erforderliche praktische Verwendung ist sowohl der Rechtsanwalt als auch der bei ihm beschäftigte Rechtsanwaltsanwärter aktiv legitimiert, einen Feststellungsbescheid des Ausschusses zu erwirken und gegen eine abweisende Entscheidung Rechtsmittel zu erheben. Die Ausstellung einer Legitimationsurkunde kann aber ausschließlich über Einschreiten des Rechtsanwaltes (und nicht des in der Legitimationsurkunde auszuweisenden Rechtsanwaltswärters) erfolgen (§ 31 RAO). Daher hat in diesem Fall nur der Rechtsanwalt Parteistellung, sodaß auch nur er zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist.

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