RS0005621 – OGH Rechtssatz
Aus der Tatsache, daß zur Sicherung des mit Klage verfolgten Anspruches auch eine einstweilige Verfügung beantragt worden ist (und nur durch eine Klageführung beim inländischen Gericht dem Auftrag zur Einbringung der Klage nach § 391 EO entsprochen werden könnte) folgt nicht schon zwangsläufig die Bejahung der Zuständigkeit des inländischen Gerichtes. Ein allenfalls vorliegender Mangel der Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes kann nicht auf einem solchen Umweg wieder beseitigt werden.