RS0038454 – OGH Rechtssatz
Die Nichtigkeit eines Vertrages nach § 879 Abs 1 ABGB wirkt in der Regel ex tunc und hat auch dingliche Wirkung (hier: Nichtigkeit einer Kautionsbestellung nach § 4 KautSchG).
…§ 879 ABGB kann sich jedermann berufen, ohne dass es einer besonderen Anfechtung bedürfte (RIS-Justiz RS0016432). Die absolute Nichtigkeit wirkt ex tunc (RIS-Justiz RS0038454; 6 Ob 132/10w), sie bewirkt also, dass der Vertrag jedenfalls von Anfang an unwirksam war (6 Ob 39/03h). Nach § 83 Abs 1…
…die absolute Nichtigkeit gemäß § 879 ABGB kann sich jedermann berufen, ohne dass es einer besonderen Anfechtung bedürfte (RS0016432). Absolute Nichtigkeit wirkt ex tunc (RS0038454; vgl etwa 6 Ob 132/10w), sie lässt also den Vertrag jedenfalls von Anfang an unwirksam sein (6 Ob 39/03h…
…Nichtigkeit des Mietvertrags vom 5. 7. 2007 wegen Verletzung des Verbots der verdeckten Einlagenrückgewähr eingewendet. 2.1. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc (RIS Justiz RS0038454). Daher ist für die Beurteilung der Nichtigkeit des Mietvertrags auf den Abschlusszeitpunkt abzustellen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags war der Kläger aber jedenfalls noch…
…Nichtigkeit wirkt ex tunc; daher ist für die Beurteilung der Nichtigkeit des Mietvertrags auf den Abschlusszeitpunkt abzustellen (6 Ob 132/10w; RIS Justiz RS0038454; vgl auch RS0048309). 1.4.1. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, in die Angemessenheitsprüfung sei auch der von der Beklagten behauptete Umstand einzubeziehen, dass eine Wertsicherungsvereinbarung…
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