RS0045965 – OGH Rechtssatz
Im § 40 Abs 1 Z 2 ASGG ist nicht die Vertretungsbefugnis der gesetzlichen Interessenvertretungen normiert; die Vollmacht ist nicht etwa der Interessenvertretung, sondern einer namentlich bestimmten physischen Person zu erteilen, so dass der Ausschließungsgrund des § 20 Z 4 JN für einen fachkundigen Laienrichter, der Bediensteter der Interessenvertretung ist, jedenfalls nicht vorliegt.