JudikaturOGH

RS0051198 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1991

Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen im Sinne des § 114 Abs 1 ArbVG genügt es, daß sie dem Betriebsinhaber "umgehend mitgeteilt werden". Das Schriftlichkeitsgebot des § 53 Abs 2 BRGO betrifft nur eine Frage der internen Geschäftsführung der Belegschaftsorgane.

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