RS0051198 – OGH Rechtssatz
Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen im Sinne des § 114 Abs 1 ArbVG genügt es, daß sie dem Betriebsinhaber "umgehend mitgeteilt werden". Das Schriftlichkeitsgebot des § 53 Abs 2 BRGO betrifft nur eine Frage der internen Geschäftsführung der Belegschaftsorgane.