RS0086698 – OGH Rechtssatz
Auch der Fruchtnießer tritt in die vom Eigentümer vor Bestellung des Fruchtgenußrechtes geschlossenen Pachtverträge ein (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts 8.Auflage II 155 mit Judikaturhinweisen bei FN 5). Handelt es sich aber nur um den Eintritt in den bestehenden Pachtvertrag, dann liegt schon deshalb kein Fall des § 149 Abs 7 GSVG vor, sodaß die auf die Klägerin als Fruchtgenußberechtigte entfallenden Pachteinnahmen gemäß § 149 Abs 3 GSVG angerechnet werden müßten.