JudikaturOGH

RS0085145 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 1991

Daß nach den Sozialversicherungsgesetzen, ua auch nach § 292 Abs 4 lit h ASVG und dem wortidenten § 149 Abs 4 lit h GSVG bei Anwendung der Abs 1 bis 3 leg cit (Ermittlung des aus den übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens) von Lehrlingsentschädigungen im Jahre 1990 ein Betrag von eintausenddreihundertvierzig Schilling monatlich außer Betracht zu bleiben hatte, bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage, nicht aber auch auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf Waisenpension.

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