RS0041689 – OGH Rechtssatz
Schon Lehre und Rechtsprechung zu § 79 Abs 1 der 1.DVEheG der inhaltsgleich durch § 460 Z 5 ZPO idF der ZVN 1983 abgelöst wurde, hatten die Säumnisfolgen auf das Ausbleiben von der ersten zur mündlichen Streitverhandlung anberaumten Tagsatzung beschränkt, nicht aber auf das Ausbleiben von einer zur Fortsetzung der mündlichen Streitverhandlung anberaumten Tagsatzung bezogen. Keine Schlechterstellung des säumigen Ehescheidungsklägers durch § 460 Z 5 ZPO im Verhältnis zum Säumigen gemäß § 399 ZPO.