Die Zweifel, ob der erste Halbsatz des § 12 Abs 5 MRG überhaupt dem geltenden Rechtsbestand angehört (angehörte), sind durch das 2.WÄG, BGBl 1991/68, ausgeräumt, das dem neu gefaßten § 20 WGG in Abs 4 Z 1 eine Bestimmung anfügte, die dem gleichzeitig aufgehobenen § 12 Abs 5 MRG (und dem früheren § 20 Abs 3 WGG idF vor dem 1.WÄG, BGBl 1987/340) entspricht. Die Gesetzesmaterialien sprechen in diesem Zusammenhang von einer "Übernahme" mietrechtlicher Endigungsregeln, unterstellen also eindeutig die Weitergeltung des § 12 Abs 5 MRG auch nach Aufhebung der inhaltsgleichen Regelung in § 20 Abs 3 WGG durch das 1.WÄG.
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