RS0076424 – OGH Rechtssatz
Wird gemäß § 7 Abs 2 UVG anstelle eines Vorschusses nach den §§ 3, 4 Z 1 ein Vorschuß nach § 4 Z 3 gewährt, erlischt der Titelvorschuß und lebt nach Haftende nicht wieder auf.
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