JudikaturOGH

RS0018099 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

Vom Standpunkt eines redlichen Erklärungsempfängers aus kann daher die Vereinbarung eines Haftrücklasses oder einer Haftrücklaßgarantie nicht anders verstanden werden als daß dadurch auch der Anspruch auf den notwendigen Verbesserungsaufwand gedeckt sein soll, gleich aus welchem Grund letztlich die Verbesserung durch den Unternehmer unterbleibt.

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