JudikaturOGH

RS0019260 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Mai 1991

Soweit die im § 21 Abs 1 Z 2 MRG aufgezählten Betriebskosten, die der Mieter neben dem Hauptmietzins anteilig zu entrichten hat (§ 15 Abs 1 Z 2 MRG), durch den Gebrauch entstehen, hat sie deshalb der Entlehner mangels gegenteiliger Vereinbarung zu tragen, ohne daß deshalb der Verleiher von eigenen Verpflichtungen frei würde.

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