RS0019260 – OGH Rechtssatz
Soweit die im § 21 Abs 1 Z 2 MRG aufgezählten Betriebskosten, die der Mieter neben dem Hauptmietzins anteilig zu entrichten hat (§ 15 Abs 1 Z 2 MRG), durch den Gebrauch entstehen, hat sie deshalb der Entlehner mangels gegenteiliger Vereinbarung zu tragen, ohne daß deshalb der Verleiher von eigenen Verpflichtungen frei würde.