RS0083860 – OGH Rechtssatz
Von der Wendung "keine natürliche Person" im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG sind auch die sogenannten "Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit" umfaßt; sie werden also im Zustellrecht wie juristische Personen behandelt. (§ 48 ASGG).