RS0001817 – OGH Rechtssatz
Der Verzicht auf "jedweden" Räumungsaufschub hindert die Aufschiebung nach § 42 Abs1 Z 5 EO nicht; es kann nämlich nicht angenommen werden, dass sich der Verzicht auch auf den Fall beziehen sollte, dass der Räumungsanspruch später durch Erklärung der Anspruchsberechtigten (Verzicht) erlöschen oder die Vollstreckbarkeit verlieren sollte (Exekutionsverzicht oder Exekutionsstundung).