JudikaturOGH

RS0036835 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2015

Ist über die strittig gewesene Vorfrage als Hauptfrage im Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden worden, ist das unterbrochene Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG und § 190 Abs 3 ZPO von Amts wegen aufzunehmen.

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