RS0036835 – OGH Rechtssatz
Ist über die strittig gewesene Vorfrage als Hauptfrage im Verwaltungsverfahren rechtskräftig entschieden worden, ist das unterbrochene Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG und § 190 Abs 3 ZPO von Amts wegen aufzunehmen.