RS0070333 – OGH Rechtssatz
In § 26 MRG ist die Abgeltung für besondere Investitionen und Nebenleistungen des Untervermieters (neben dem von diesem zu bezahlenden Hauptmietzins) ausdrücklich als Komponente der vom Untermieter zu zahlenden Gegenleistung genannt; daher ist auch das vom Untervermieter für die Überlassung der Einrichtungsgegenstände begehrte Entgelt im Verfahren nach § 37 MRG zu überprüfen.