Die aus dem Gesichtspunkt des einen wirksamen Rechtsschutz erfordernden rechtsstaatlichen Prinzips (siehe VfSlg 11196/1986 = ÖJZ 1987,506) verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche Bestimmung des § 61 ASGG ist bei verfassungskonformer Interpretation aber nicht nur dahin auszulegen, daß eine Partei nicht unabhängig vom Erfolg ihres Rechtsmittels endgültig die Folgen einer rechtswidrigen Entscheidung zu tragen hat, sondern darüber hinaus auch dahin, daß eine Partei auch nicht einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung für den Zeitraum bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet wird.
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