JudikaturOGH

RS0003113 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1991

Ein vom Vertreter des Verpflichteten vertretener Dritter selbst ist vom Bieten nicht ausgeschlossen. Der vom Vertreter des Verpflichteten vertretene Dritte wäre keineswegs gehindert, noch im Versteigerungstermin persönlich und im eigenen Namen mitzubieten, und er ist ebensowenig durch die Bestimmung des § 195 Abs 2 EO daran gehindert, ein zu berücksichtigendes Überbot anzubringen, da kein ihn persönlich vom Bieten im Versteigerungstermin ausschließendes Hindernis entgegensteht.

Rückverweise