RS0069451 – OGH Rechtssatz
Ist über die Frage der Zulässigkeit von Veränderungen des Miethauses zu entscheiden, die den Bestandgegenstand des Mieters selbst nicht betreffen, so liegt keine Streitigkeit vor, die nach § 8 Abs 2 MRG zu beurteilen und daher in das besondere außerstreitige Verfahren nach dem MRG verwiesen wäre.