JudikaturOGH

RS0069451 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. April 1991

Ist über die Frage der Zulässigkeit von Veränderungen des Miethauses zu entscheiden, die den Bestandgegenstand des Mieters selbst nicht betreffen, so liegt keine Streitigkeit vor, die nach § 8 Abs 2 MRG zu beurteilen und daher in das besondere außerstreitige Verfahren nach dem MRG verwiesen wäre.

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