JudikaturOGH

RS0023465 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. November 2020

Selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern sind zwar an sich noch nicht rechtlich vorwerfbar, doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Als solches vermeidbares Fahrverhalten kommen vor allem überhöhte Geschwindigkeit bzw unkontrolliertes Fahren in Betracht.

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