JudikaturOGH

RS0057176 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 1991

Gemäß § 54 Abs 3 DSt 1990 ist die OBDK uneingeschränkt berechtigt, das angefochtene Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten aber nur im Umfang der Anfechtung. Daraus folgt, daß der Eintritt der absoluten Verjährung von der Kommission auch dann zu Gunsten des Beschuldigten zu beachten ist, wenn die Berufung diesen Strafaufhebungsgrund nicht releviert hat (und nach der im Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung geltenden Rechtslage auch gar nicht relevieren konnte).

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