JudikaturOGH

RS0054278 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. April 1991

Durch die Einschränkung des Begriffs "Betroffener" auf vom Auftraggeber verschiedene Rechtsträger werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers selbst auch aus dem strafrechtlichen Schutz des Datengeheimnisses im Sinne § 48 Abs 1 DSG, wie etwa gegenüber seinem eigenen Dienstleister, ausgeklammert.

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