RS0054278 – OGH Rechtssatz
Durch die Einschränkung des Begriffs "Betroffener" auf vom Auftraggeber verschiedene Rechtsträger werden die personenbezogenen Daten des Auftraggebers selbst auch aus dem strafrechtlichen Schutz des Datengeheimnisses im Sinne § 48 Abs 1 DSG, wie etwa gegenüber seinem eigenen Dienstleister, ausgeklammert.