RS0085044 – OGH Rechtssatz
Die Frist des § 271 Abs 1 Z 2 ASVG beginnt auch dann, wenn der Versicherte unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht handelt. Tritt der Versicherte keine Alkoholentziehungskur an, die seine Berufsfähigkeit nach einem Jahr wieder hergestellt hätte, dann gebührt ihm eine Berufsunfähigkeitspension von der siebenundzwanzigsten Woche ab Bestand der Berufsfähigkeit bis zum Ablauf dieses Jahres.